BGH - Beschluß vom 05.05.2004
XII ZR 323/02
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 § 1587o Abs. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1275
FuR 2005, 84
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob ein unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung im Rahmen des Versorgungsausgleichs umgedeutet werden kann

BGH, Beschluß vom 05.05.2004 - Aktenzeichen XII ZR 323/02

DRsp Nr. 2004/10853

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob ein unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung im Rahmen des Versorgungsausgleichs umgedeutet werden kann

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 § 1587o Abs. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944 m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).