OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2022
8 UF 178/21
Normen:
FamFG § 68; BGB § 1566 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 955/17

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Ausspruch der Ehescheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 8 UF 178/21

DRsp Nr. 2023/8397

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Ausspruch der Ehescheidung

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 09.09.2021 erlassenen Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mülheim an der Ruhr (22 F 955/17), durch den sie zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 642 € ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet wurde, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021, durch den die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt wurde, wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 68; BGB § 1566 Abs. 2;

Gründe

zu I.

Das Rechtsmittel gegen den Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021 ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 01.06.2022, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, unzulässig.