Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 09.09.2021 erlassenen Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mülheim an der Ruhr (
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021, durch den die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt wurde, wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
zu I.
Das Rechtsmittel gegen den Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021 ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 01.06.2022, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, unzulässig.
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