OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2013
7 WF 190/13
Normen:
ZPO § 572;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 195/11

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Familiensachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 7 WF 190/13

DRsp Nr. 2022/9206

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Familiensachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 03.09.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO,6 FamFG).

Normenkette:

ZPO § 572;

[Gründe]

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 03.09.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO,6 FamFG).

Vorinstanz: AG Neuss, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 195/11