OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2015
4 UF 17/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Olpe, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 280/13

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der Antragsteller über genügend eigenes Vermögen verfügt

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 UF 17/15

DRsp Nr. 2015/16841

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der Antragsteller über genügend eigenes Vermögen verfügt

Eine Prozesspartei hat einen von ihr genutzten Pkw als Vermögen zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen, wenn der Wert des Pkw den Vermögensschonbetrag deutlich übersteigt und sie als Rentner auf den Pkw aus beruflichen Gründen nicht angewiesen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11.01.2015 wird der am 04.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) abgeändert.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5542 Entgeltpunkten auf ein für sie durch die Rentenversicherung A zu errichtendes Versicherungskonto, bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Land Nordrhein-Westfalen (Az: **) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 303,08 €, bezogen auf den 30.04.2013, auf dessen Versicherungskonto bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.