OLG Hamburg - Beschluss vom 06.02.2019
12 WF 208/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 408
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 352 F 246/18

Zurückweisung eines nach Antragsrücknahme in der Hauptsache erneut gestellten Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 12 WF 208/18

DRsp Nr. 2019/1949

Zurückweisung eines nach Antragsrücknahme in der Hauptsache erneut gestellten Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein zunächst gestellter Antrag, für den bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, zurückgenommen wird und später ein neuer Antrag gestellt wird, ohne dass für diese Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund besteht. Der Antragsteller ist dann nicht anders zu behandeln, als hätte er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. In diesem Fall kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur unter Ausschluss der bereits im früheren Verfahren entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten Gebühren in Betracht.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 7. November 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Altona, Familiengericht, vom 2. Oktober 2018, wird der Beschluss abgeändert:

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt unter Ausschluss der bereits entstandenen und aus der Staatskasse dem Antragsteller verauslagten Rechtsanwaltsgebühren.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe: