Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen in der Streitsache nicht mehr vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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