BGH - Beschluss vom 26.02.2009
III ZR 330/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 122/07
AG Frankfurt am Main, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 8/07

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Rückabwicklungsansprüche innerhalb eines sog. Schenkkreises

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen III ZR 330/08

DRsp Nr. 2009/5942

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Rückabwicklungsansprüche innerhalb eines sog. Schenkkreises

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 552a;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen in der Streitsache nicht mehr vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.