BFH - Beschluss vom 10.03.2005
VII B 214/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 118 § 130 § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1222
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 99/92

Zusammenveranlagung von Eheleuten - keine Aufteilung eines Erstattungsbetrages

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII B 214/04

DRsp Nr. 2005/8630

Zusammenveranlagung von Eheleuten - keine Aufteilung eines Erstattungsbetrages

Haben gemeinsam zur ESt veranlagte Ehegatten einen Anspruch auf Erstattung von ihnen erbrachter steuerlicher Leistungen, ist der im Steuerbescheid einheitlich ausgewiesene Erstattungsbetrag nicht durch eine notwendigerweise einheitliche Entscheidung auf beide aufzuteilen. Denn es gibt keine ausdrückliche steuergesetzliche Regelung, dass in einem derartigen Fall über die Erstattung gegenüber den zusammen veranlagten Eheleuten einheitlich zu entscheiden ist.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 118 § 130 § 218 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich in diesem Verfahren dagegen, dass sie den wesentlichen Teil des ihr aufgrund der Einkommensteuerveranlagung 1982 bis 1989 erstatteten Betrages an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zurückzahlen soll. Dem Streit liegt im Einzelnen Folgendes zugrunde: