OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2017
4 WF 123/17
Normen:
JEVG § 2; JEVG § 4;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 621 F 1092/16

Zuständiges Beschwerdegericht gem. § 4 Abs. 4 JVEG gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 4 WF 123/17

DRsp Nr. 2017/13415

Zuständiges Beschwerdegericht gem. § 4 Abs. 4 JVEG gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

Orientierungssätze: Nächsthöheres Gericht im Sinne der §§ 2, 4 JEVG ist in Bezug auf das Familiengericht das Landgericht.

Tenor

Die Vorlageverfügung vom 08.06.2017 wird abgeändert. Die Beschwerde wird dem hierfür zuständigen Landgericht Limburg an der Lahn zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JEVG § 2; JEVG § 4;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 2 I JVEG. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach erfolgter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlageverfügung ist abzuändern. Die Beschwerde ist dem zuständigen Landgericht Limburg an der Lahn zur Entscheidung vorzulegen.

Zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die Antragsfrist des § 2 I JVEG ist das nächsthöhere Gericht (§§ 2 II 7, 4 IV 2 JVEG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für ein Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht.