SchlHOLG - Beschluss vom 08.03.2011
15 WF 76/11
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 690/09

Zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung durch das Familiengericht

SchlHOLG, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 15 WF 76/11

DRsp Nr. 2011/9548

Zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung durch das Familiengericht

Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG gegen die Vergütungsfestsetzung durch Beschluss eines Amtsgerichts (Familiengericht).

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 28.02.2011 wird abgeändert.

Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 09.02.2011 wird dem zuständigen Landgericht Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9.02.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg die Vergütung der Sachverständigen S. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf einen Betrag in Höhe von 3.000,- € festgesetzt. Gegen die am 15.02.2011 zugestellte Entscheidung hat die Sachverständige mit Schreiben vom 24.02.2011 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2011 nicht abgeholfen und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde der Sachverständigen vorgelegt.