OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2007
1 WF 154/07
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a ; JVEG § 4 ; JVEG § 4 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 118/06

Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel in familiengerichtlicher Kostensache?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 WF 154/07

DRsp Nr. 2007/22528

Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel in familiengerichtlicher Kostensache?

»Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a ; JVEG § 4 ; JVEG § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 26.06.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Kosten des in diesem Verfahren tätigen Übersetzers auf dessen Antrag hin gemäß § 4 JVEG festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.07.2007 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorlagebeschluss war insoweit abzuändern, als eine Vorlage an das Oberlandesgericht erfolgt ist, da für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Darmstadt zuständig ist.