Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass zur Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, für dessen Verfolgung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, seit 01.09.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG gegeben ist.
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass zur Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, für dessen Verfolgung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, seit 01.09.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG gegeben ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
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