BayObLG - Beschluß vom 16.06.2000
4Z AR 45/00
Normen:
BGB § 1696 ;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg - Vormundschaftsgericht - VIII 0607/97, AG Nürnberg - Familiengericht - 153 F 228/00 ,

Zuständigkeit des Familiengerichts für Sorgerechtsregelungen ab dem 1.7.1998

BayObLG, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 4Z AR 45/00

DRsp Nr. 2000/6547

Zuständigkeit des Familiengerichts für Sorgerechtsregelungen ab dem 1.7.1998

»Für ein Verfahren nach § 1696 BGB zur Überprüfung und Abänderung einer vor dem 1.7.1998 von einem Vormundschaftsgericht getroffenen Sorgerechtsregelung sind seit-1.7.1998 die Familiengerichte zuständig (im Anschluß an BayObLGZ 1999 S. 6); dies gilt auch für die Aufhebung einer Ergänzungspflegschaft.«

Normenkette:

BGB § 1696 ;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -- Nürnberg hatte mit Beschluß vom 22.5.1997 unter anderem folgende Anordnungen getroffen:

Den Eltern... wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Vertretung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für ihr eheliches Kind M. entzogen.

Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt der Stadt Nürnberg bestellt.

Diese Anordnungen änderte das Amtsgericht - Familiengericht Nürnberg durch Beschluß vom 30.12.1999 zum Teil wie folgt:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M. und das Recht zur Vertretung des Kindes im Rahmen der Gesundheitsfürsorge wird der Mutter... zurückübertragen.

Die Änderung wurde mit folgenden Feststellungen und Erwägungen begründet:

Das 1995 geborene Kind M. ist das eheliche Kind von... Diese leben getrennt, ein weiteres aus der Ehe hervorgegangenes Kind lebt in der Obhut der Mutter. Das Kind M. lebt in Vollzeitpflege bei Familie ...