I. Die Parteien sind Landwirte. Sie haben 1960 die Ehe geschlossen und 1962 Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlichem Verwaltungsrecht vereinbart. Nach der Trennung im Mai 1989 haben sie vor dem Amtsgericht - Familiengericht - R. in einem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung am 14. Juli 1989 einen Vergleich geschlossen, in dem dem Beklagten u.a. die alleinige Verwaltung des Landgutes übertragen, eine Verpflichtung zur monatlichen Rechenschaftslegung auferlegt und der Klägerin das Recht vorbehalten wurde, den Vergleich "aus wichtigem Grund" zu widerrufen. Seit 30. Juli 1990 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt.
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