BGH - Beschluß vom 14.07.1993
XII ARZ 16/93
Normen:
ZPO § 276 (a.F.); ZPO § 529 Abs. 3, § 281 (F: 3. Dezember 1976) Abs. 2 Satz 5;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 8
BGHR ZPO § 529 Abs. 3 Zuständigkeit, gerichtsinterne 2
DRsp IV(416)321 Nr. 7
DRsp IV(416)321Nr. 7
DRsp IV(418)272e
EzFamR ZPO § 529 Nr. 3
EzFamR aktuell 1993, 410
FamRZ 1994, 25
FuR 1993, 355
MDR 1993, 1236
NJW 1994, 372
NJW-RR 1993, 1282
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

BGH, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 16/93

DRsp Nr. 1993/2494

Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

»Hat das Familiengericht eine Familiensache bindend an das Landgericht verwiesen, so ist zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein Familiensenat jedenfalls dann zuständig, wenn der Beklagte der beabsichtigten Verweisung bereits vor dem Familiengericht widersprochen hatte und in der Berufungsinstanz die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilsenats rügt.«

Normenkette:

ZPO § 276 (a.F.); ZPO § 529 Abs. 3, § 281 (F: 3. Dezember 1976) Abs. 2 Satz 5;

Gründe:

I. Die Parteien sind Landwirte. Sie haben 1960 die Ehe geschlossen und 1962 Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlichem Verwaltungsrecht vereinbart. Nach der Trennung im Mai 1989 haben sie vor dem Amtsgericht - Familiengericht - R. in einem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung am 14. Juli 1989 einen Vergleich geschlossen, in dem dem Beklagten u.a. die alleinige Verwaltung des Landgutes übertragen, eine Verpflichtung zur monatlichen Rechenschaftslegung auferlegt und der Klägerin das Recht vorbehalten wurde, den Vergleich "aus wichtigem Grund" zu widerrufen. Seit 30. Juli 1990 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt.