BGH - Urteil vom 19.05.2004
XII ZR 143/01
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 1 § 549 Abs. 2 § 621d Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 79
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht; Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

BGH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen XII ZR 143/01

DRsp Nr. 2004/11782

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht; Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

1. Hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts über die Berufung in einer allgemeinen Zivilsache entschieden, weil er sich aus formalen Gründen für zuständig gehalten hat, so ist gleichwohl die Revision bei Erreichung der Wertgrenze des § 558 ZPO unabhängig von der Zulassung durch das Berufungsgericht zulässig.2. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 1 § 549 Abs. 2 § 621d Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche aus einem notariellen Ehevertrag.