OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2010
II-6 WF 261/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; FamFG § 277;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 193/09

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Familiensachen

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen II-6 WF 261/10

DRsp Nr. 2011/3418

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Familiensachen

Gegen die Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist gem. § 61 Abs. 1 FamFG die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR erreicht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Beschwerde als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln, über die nach S. 3 der Richter zu entscheiden hat. _

Tenor

Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; FamFG § 277;

Gründe

Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 01.10.2009 ist die Beteiligte zu 2) zur Umgangspflegerin bestellt worden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt.

Nach Aufhebung der Umgangspflegschaft durch Beschluss vom 17.02.2010 hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 10.02.2010 beantragt, ihre Aufwendungen / Auslagen in Höhe von 1.883,94 € aus der Staatskasse zu erstatten.

Der zur Entscheidung über die Festsetzung berufene Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Beteiligten zu 1) an dem Verfahren beteiligt. Dieser hat lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.631,03 € für angemessen erachtet.