Eine Zuständigkeit des Senates für die Entscheidung über die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2006 gerichtete Beschwerde kommt allein gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, insbesondere handelt es sich nicht um eine von dem Amtsgericht als Familiengericht entschiedene Sache, § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Maßgebend für diese Beurteilung ist allein, welcher Spruchkörper des Amtsgerichtes entschieden hat bzw. tatsächlich tätig geworden ist, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Qualifizierung einer Sache als Familien- oder Nichtfamiliensache ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 380, 381; Brandenburgisches OLG, NJWE-FER 2001, 29, 30; Musielak/Wittschier, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 GVG, Rn. 8).
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