OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2007
9 UF 7/07
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 451/06
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VIII 41/06

Zuständigkeit des OLG nach § 119 Abs. 1 GVG bei Unklarheit über das Vorliegen einer Entscheidung des Familiengerichtes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 9 UF 7/07

DRsp Nr. 2007/2754

Zuständigkeit des OLG nach § 119 Abs. 1 GVG bei Unklarheit über das Vorliegen einer Entscheidung des Familiengerichtes

Für eine Beschwerde nach § 119 Abs. 1 GVG ist das Oberlandesgericht nur zuständig, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat. Ist das aufgrund der vorliegenden Entscheidung unklar, kann dies auch durch Auskunft bei Gericht geklärt werden. Entscheidend ist, ob das Amtsgericht tatsächlich als Familiengericht entscheiden wollte.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Entscheidungsgründe:

Eine Zuständigkeit des Senates für die Entscheidung über die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2006 gerichtete Beschwerde kommt allein gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, insbesondere handelt es sich nicht um eine von dem Amtsgericht als Familiengericht entschiedene Sache, § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Maßgebend für diese Beurteilung ist allein, welcher Spruchkörper des Amtsgerichtes entschieden hat bzw. tatsächlich tätig geworden ist, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Qualifizierung einer Sache als Familien- oder Nichtfamiliensache ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 380, 381; Brandenburgisches OLG, NJWE-FER 2001, 29, 30; Musielak/Wittschier, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 GVG, Rn. 8).