AG Berlin-Charlottenburg - Urteil - 176 F 7142/91 - 01.04.1992, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Unterhalt, wenn der Unterhaltsgläubiger in der Türkei und der türkische Unterhaltsschuldner in Deutschland lebt
KG, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 3 UF 4458/92
DRsp Nr. 1994/7714
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Unterhalt, wenn der Unterhaltsgläubiger in der Türkei und der türkische Unterhaltsschuldner in Deutschland lebt
1. Für die Klage auf Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt für das in der Türkei lebende Kind und die ebenfalls in der Türkei lebende geschiedene Ehefrau gegen einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen sind die deutschen Gerichte international zuständig, da die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit folgt.2. In einem derartigen Fall bestimmt sich sowohl der Unterhaltsanspruch des Kindes (Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973) als auch derjenige der Ehefrau (Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973), da die Scheidung nach türkischen Recht ausgesprochen wurde, nach türkischem Recht.3. Eine in der Türkei ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau und des Kindes steht einer (erneuten) Leistungsklage vor einem deutschen Gericht nicht entgegen. Auf diese Leistungsklage hin muß allerdings - sofern das im Ausland ergangene Urteil anerkennungsfähig ist, ein inhaltlich übereinstimmendes Urteil ergehen.
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