BGH - Beschluß vom 30.06.1993
XII ARZ 18/93
Normen:
GVG § 23b Abs. 1, § 119 Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 529 Abs. 3, § 724 Abs. 2, § 727 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 529 Abs. 3 Zuständigkeit, gerichtsinterne 3
DRsp IV(418)272f-g
FamRZ 1994, 27
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung für Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG

BGH, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 18/93

DRsp Nr. 1994/3612

Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung für Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG

Wenn ein Vollstreckungstitel über Unterhalt in der Zeit vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG (01.07.1977) erstinstanzlich vor dem Landgericht errichtet wurde, so ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichtes gem. § 725 Abs. 2 ZPO weiterhin für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung zuständig. Für die Entscheidung über die Beschwerde in einem derartigen Fall ist ein Familiensenat des OLG zuständig, da der Rechtsstreit eine Familiensache i.S.d. § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG betrifft und zwar unabhängig davon, daß die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den ehelichen Kindern durch einen Scheidungsfolgevergleich vor dem Landgericht vertraglich näher ausgestaltet worden ist.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1, § 119 Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 529 Abs. 3, § 724 Abs. 2, § 727 ;

Gründe: