AG Waiblingen, vom 09.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 473/91
Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Genugtuungsanspruch wegen immateriellen Schadens nach Art. 143 Abs. 2 Türk. ZGB
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 17 UF 161/92
DRsp Nr. 1994/13379
Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Genugtuungsanspruch wegen immateriellen Schadens nach Art. 143 Abs. 2 Türk. ZGB
1. Die Familiengerichte sind zuständig für eine Entscheidung über einen Genugtuungsanspruch wegen immateriellen Schadens nach Art. 143 Abs. 2 Türk. ZGB, da den Familiengerichten die Entscheidung aller Scheidungsfolgen zugewiesen sind, auch wenn es sich um Scheidungsfolgesachen handelt, die im Katalog des § 621ZPO nicht enthalten sind, da das deutsche Recht einen solchen Anspruch nicht kennt.2. Zur Berechnung eines solchen Anspruchs sowie eines Anspruchs auf Unterhalt nach Art. 144 Türk. ZGB.