Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth sich für den dort anhängig gemachten Rechtsstreit mit Beschluß vom 06. Juli 1993 für sachlich und funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin zuständigkeitshalber an das Amtsgericht ... - Familiengericht - verwiesen und dieses mit einer den Parteivertretern mitgeteilten Verfügung vom 02. August 1993 seine Zuständigkeit abgelehnt und die Akten an das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständigkeitshalber zurückgeleitet hat, ist auf die Vorlage durch das Landgericht Nürnberg-Fürth - ohne ein entsprechendes Gesuch der Parteien (vgl. Zöller-Voll, ZPO, 18. Aufl., § 37 RN 2) - gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.
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