OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.09.1993
7 AR 2840/93
Normen:
GVG § 23b ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)271a
FamRZ 1994, 838
FuR 1994, 113
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Zuständigkeit für Klagen zwischen getrennt lebenden Eheleuten auf Freistellung von Schuldverpflichtungen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 7 AR 2840/93

DRsp Nr. 1994/12932

Zuständigkeit für Klagen zwischen getrennt lebenden Eheleuten auf Freistellung von Schuldverpflichtungen

Die Klage zwischen getrennt lebenden Eheleuten auf Freistellung von Schuldverpflichtungen (hier Schuldsaldo auf einem Girokonto) betrifft keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG. Weder geht es um Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche unter Ehegatten wegen Kindes- oder Ehegattenunterhalt, die unter § 23b Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 BGB fallen könnten, noch liegt eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht nach § 23b Abs. 2 Nr. 9 GVG vor.

Normenkette:

GVG § 23b ;

Gründe:

Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth sich für den dort anhängig gemachten Rechtsstreit mit Beschluß vom 06. Juli 1993 für sachlich und funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin zuständigkeitshalber an das Amtsgericht ... - Familiengericht - verwiesen und dieses mit einer den Parteivertretern mitgeteilten Verfügung vom 02. August 1993 seine Zuständigkeit abgelehnt und die Akten an das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständigkeitshalber zurückgeleitet hat, ist auf die Vorlage durch das Landgericht Nürnberg-Fürth - ohne ein entsprechendes Gesuch der Parteien (vgl. Zöller-Voll, ZPO, 18. Aufl., § 37 RN 2) - gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.