BGH - Beschluss vom 08.12.2010
XII ZB 151/10
Normen:
ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 330 F 2933/04
OLG Dresden, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 WF 3/09

Zustellung einer Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und des Beschlusses über die Aufhebung einer bewilligte Prozesskostenhilfe an den (früheren) Prozessbevollmächtigten; Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren als zum Rechtszug zugehörig i.S.d. § 172 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Bedürfnis einer umfassenden Informormierung des Prozessbevollmächtigten auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 151/10

DRsp Nr. 2011/742

Zustellung einer Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und des Beschlusses über die Aufhebung einer bewilligte Prozesskostenhilfe an den (früheren) Prozessbevollmächtigten; Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren als zum Rechtszug zugehörig i.S.d. § 172 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Bedürfnis einer umfassenden Informormierung des Prozessbevollmächtigten auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wert: bis 1.500 €

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 172;

Gründe

A.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Dem Antragsgegner war auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Dezember 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet worden. Das Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2005 rechtskräftig abgeschlossen.