BGH - Beschluss vom 09.06.2010
XII ZB 132/09
Normen:
ZPO § 166; ZPO § 317; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 267
FuR 2010, 510
NJW 2010, 2519
VersR 2010, 1384
WM 2010, 1771
ZIP 2010, 1464 (LS)
r+s 2010, 536
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 271/07
OLG Hamm, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 103/09

Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils als Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 Zivilprozessordnung (ZPO)

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 132/09

DRsp Nr. 2010/11228

Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils als Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.669 €

Normenkette:

ZPO § 166; ZPO § 317; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus der geschiedenen ersten Ehe des Klägers. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. März 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist am 23. Mai 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen, die Berufungsbegründung am 27. Mai 2009.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen sei. Die Berufungsfrist habe mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils begonnen.