Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 1.656,17 EUR
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 05.02.2009 ist unzulässig.
Die Berufung ist nicht fristgerecht gem. § 517 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, einzulegen. Die Berufungsfrist begann hier mit Zustellung des Urteils an den Klägervertreter, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Klägervertreters am 27.03.2009 erfolgt ist und folglich am 27.04.2009 endete. Die Berufung ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 22.05.2009, mithin verspätet eingelegt worden.
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