OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2009
II-8 UF 103/09
Normen:
ZPO § 517;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 271/07

Beginn der Berufungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 103/09

DRsp Nr. 2010/12172

Beginn der Berufungsfrist

Für den Beginn der Berufungsfrist reicht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils aus. Die Zustellung einer Ausfertigung ist nicht erforderlich. Insbesondere ist auch der Vermerk "gez." vor der Namensangabe des entscheidenden Richters nicht erforderlich. Das zuzustellende Schriftstück muss lediglich erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert: 1.656,17 EUR

Normenkette:

ZPO § 517;

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 05.02.2009 ist unzulässig.

Die Berufung ist nicht fristgerecht gem. § 517 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, einzulegen. Die Berufungsfrist begann hier mit Zustellung des Urteils an den Klägervertreter, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Klägervertreters am 27.03.2009 erfolgt ist und folglich am 27.04.2009 endete. Die Berufung ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 22.05.2009, mithin verspätet eingelegt worden.