OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.11.2019
6 WF 166/19
Normen:
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 333/17

Zustellung von Auflagenverfügungen im VerfahrenskostenhilfeaufhebungsverfahrenFörmliche Zustellung an einen VerfahrensbevollmächtigtenKeine Heilung einer fehlenden Zustellung durch den eventuellen Zugang der Verfügung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 6 WF 166/19

DRsp Nr. 2020/12270

Zustellung von Auflagenverfügungen im Verfahrenskostenhilfeaufhebungsverfahren Förmliche Zustellung an einen Verfahrensbevollmächtigten Keine Heilung einer fehlenden Zustellung durch den eventuellen Zugang der Verfügung

Auflagenverfügungen sind wegen § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO - der auch im Verfahrenskostenhilfe-Aufhebungsverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 124 ZPO gilt - dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten förmlich zuzustellen. Eine Heilung der fehlenden Zustellung durch den eventuellen Zugang der Verfügung kommt mangels Zustellungswillens des Rechtspflegers nicht in Betracht. Unterbleibt die Zustellung und wird die vormals bewilligte Verfahrenskostenhilfe dennoch aufgehoben, so leidet das Aufhebungsverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses führen muss.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 3. Mai 2019 - 8 F 333/17 VKH3 - aufgehoben.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 124;

Gründe:

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.