OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.05.2011
8 WF 66/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 172; ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1746
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 437/09

Zustellungsadressat bei anwaltlicher Vertretung im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Einreichung einer neuen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 8 WF 66/11

DRsp Nr. 2011/10094

Zustellungsadressat bei anwaltlicher Vertretung im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Einreichung einer neuen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

1. Die anwaltlich vertretene Partei darf darauf vertrauen, dass Zustellungen von Entscheidungen, welche den Fortbestand oder die Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe betreffen, an ihren Anwalt erfolgen (Anschluss an BGH FamRZ 2011, 463). 2. Unterlässt der Anwalt die erforderlichen Maßnahmen, um der Partei nachteilige Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe anzugreifen, da er das Mandat als beendet ansieht, so kann der Partei bei Einlegung eines eigenen Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden. 3. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Partei auf Anforderung keine neue Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlichen Formulars eingereicht hat, weil diese hierzu nicht verpflichtet ist.

1. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist

g e w ä h r t.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Tübingen - Familiengericht - vom 13. 1. 2011 (7 F 437/09)

a u f g e h o b e n,