1. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist
g e w ä h r t.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Tübingen - Familiengericht - vom 13. 1. 2011 (
a u f g e h o b e n,
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