BGH - Beschluss vom 09.06.2010
XII ZB 133/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 272/07
OLG Hamm, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 82/09

Zustellungswirkung einer beglaubigten Urteilsabschrift; Beginn einer Berufungsfrist mit Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 133/09

DRsp Nr. 2010/11229

Zustellungswirkung einer beglaubigten Urteilsabschrift; Beginn einer Berufungsfrist mit Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.044 €

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus der geschiedenen zweiten Ehe des Klägers. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. März 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist am (Mittwoch) 29. April 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen, die Berufungsbegründung am 27. Mai 2009.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen sei. Die Berufungsfrist habe mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils begonnen.