OLG Bremen - Beschluss vom 08.08.2007
5 UF 34/06
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 144/05

Zustimmung des anderen Elternteils für die Beantragung eines Kinderausweises

OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 5 UF 34/06

DRsp Nr. 2011/10114

Zustimmung des anderen Elternteils für die Beantragung eines Kinderausweises

Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen - ebenfalls sorgeberechtigten - Elternteils bedarf es daher nicht.

Der Antrag der Kindesmutter vom 31. Juli 2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das minderjährige Kind S. B. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kindesmutter begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters für die Beantragung eines Kinderreisepasses für S..

Der gemäß §§ 621e, 621a ZPO in Verbindung mit § 24 Abs. 3 FGG statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Kindesmutter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i. S. des § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Hierfür hat die Kindesmutter vorliegend die alleinige Entscheidungskompetenz und damit auch das gesetzliche Alleinvertretungsrecht.