I.
Der Kläger hat durch seine beim Amtsgericht Böblingen erhobene Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, "die Anlage U 1987 mit einem Unterhaltsbetrag von 18.000,-- DM zu unterschreiben". Vorausgegangen war, dass die Beklagte am 10.03.1989 den ihr vorgelegten Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben für 1987 unter lit. B "Zustimmung zum Antrag A" mit der Erklärung, "ich stimme hiermit dem Antrag laut Abschnitt A zu", unterschrieben, in lit. A unter dem vorgedruckten Begriff "Sachleistungen" jedoch den Betrag von 4.189,64 DM eingesetzt hatte.
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