OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.07.1992
15 WF 477/91
Normen:
BGB § 1361 §§ 1569 ff ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1031
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 867/91

Zustimmung des Unterhaltsgläubigers zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 15 WF 477/91

DRsp Nr. 1994/13389

Zustimmung des Unterhaltsgläubigers zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

1. Die zur Durchführung des begrenzten Realsplittings vom Unterhaltsgläubiger abzugebende Zustimmungserklärung ist steuerrechtlich formfrei. Die Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommenssteuererklärung kann daher jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn die Zustimmung in anderer Weise schriftlich erklärt ist.2. Auch eine Betragsangabe in der Zustimmungserkärung fordert das Steuerrecht nicht, sodaß eine solche wenigstens dann nicht verlangt werden kann, wenn über die Höhe des gezahlten Unterhaltes Streit herrscht.

Normenkette:

BGB § 1361 §§ 1569 ff ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat durch seine beim Amtsgericht Böblingen erhobene Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, "die Anlage U 1987 mit einem Unterhaltsbetrag von 18.000,-- DM zu unterschreiben". Vorausgegangen war, dass die Beklagte am 10.03.1989 den ihr vorgelegten Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben für 1987 unter lit. B "Zustimmung zum Antrag A" mit der Erklärung, "ich stimme hiermit dem Antrag laut Abschnitt A zu", unterschrieben, in lit. A unter dem vorgedruckten Begriff "Sachleistungen" jedoch den Betrag von 4.189,64 DM eingesetzt hatte.