OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2010
10 WF 99/10
Normen:
BGB § 1361b; FamFG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 158/10

Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 10 WF 99/10

DRsp Nr. 2010/15785

Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau im Wege einstweiliger Anordnung

Eine unbillige Härte, die bei Trennung der Ehegatten dazu führen kann, einem von ihnen die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise berichtigt, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Wohnung ...weg 23 in E... wird der Antragstellerin vorläufig zur alleinigen Benutzung überlassen.

Der Antragsgegner hat die Wohnung bis zum 15. August 2010 zu räumen.

Dem Antragsgegner wird das Betreten der Wohnung und des dazugehörigen Hausgrundstücks gegen den Willen der Antragstellerin untersagt.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 5.7.1980 geheiratet. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder J..., geboren am ....4.80, und Je..., geboren am ....11.1984, sowie das noch minderjährige Kind Jo..., geboren am ....9.2000, hervorgegangen.