OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.07.2010
9 WF 40/10
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 39/10

Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten zum Wohl der im Haushalt lebenden Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 9 WF 40/10

DRsp Nr. 2010/12447

Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten zum Wohl der im Haushalt lebenden Kinder

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 27. Januar 2010 - Az. 30 F 39/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.

II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in L... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Lübben hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 nach mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung die bisherige Ehewohnung der Parteien in der ...-Straße 39 in L... der Antragstellerin für die Zeit der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf erbitterte Auseinandersetzungen der Parteien innerhalb der räumlich sehr beengten Ehewohnung abgestellt, die sich in erheblicher Weise nachteilig insbesondere auch auf das Wohl der drei im Haushalt lebenden Kinder auswirkten.