BayObLG - Beschluß vom 14.02.1996
3Z BR 309/95
Normen:
BGB § 1365, § 753 Abs. 1 S. 1; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1996, 37
DRsp I(165)246a-b
EzFamR aktuell 1996, 152
FamRZ 1996, 1013
InVo 1996, 248
NJW-RR 1996, 962
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils, das nahezu das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ausmacht

BayObLG, Beschluß vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 309/95

DRsp Nr. 1996/22812

Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils, das nahezu das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ausmacht

»1. Macht der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze oder nahezu ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten aus, bedarf dieser für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten. 2. Zur Ersetzung der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht. 3. Ob die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse und erfordert eine Abwägung der Interessen aller Familienangehörigen unter Berücksichtigung aller Umstände.«

Normenkette:

BGB § 1365, § 753 Abs. 1 S. 1; ZVG § 180 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet und zu gleichen Teilen Miteigentümer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks.

Da die Eheleute sich über einen Verkauf des Anwesens wie auch über eine Übernahme des Miteigentumsanteils des jeweils anderen Ehegatten nicht einigen können, strebt die Antragstellerin die Teilungsversteigerung des Anwesens an und hat beantragt, die vom Antragsgegner hierzu verweigerte Zustimmung zu ersetzen.