LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2001
16 Sa 1765/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 829 850d ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 850d ZPO
ARST 2001, 189
AuR 2001, 283
DB 2001, 1424
FA 2001, 215
InVo 2002, 30
MDR 2001, 836
NZA-RR 2002, 35
Rpfleger 2001, 440
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2930/00

Zwangsvollstreckung: Einwendungen des Drittschuldners gegen die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen für Unterhaltsgläubiger

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 16 Sa 1765/00

DRsp Nr. 2002/16898

Zwangsvollstreckung: Einwendungen des Drittschuldners gegen die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen für Unterhaltsgläubiger

»1. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche (konstitutiv) erfolgte Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen aus Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO ist im Einziehungserkenntnisverfahren (Drittschuldnerprozess) für das Arbeitsgericht bindend. Den Gerichten für Arbeitssachen steht ein eigenes Nachprüfungsrecht nicht zu.2. Dementsprechend kann ein Drittschuldner sich im Einziehungserkenntnisverfahren nicht mit Erfolg auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht berufen. Der Drittschuldner kann sich nur im Wege der Erinnerung/Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wenden.3. Allenfalls bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder in vergleichbaren Fällen offenbarer Rechtsunwirksamkeit kann hiervon abgewichen werden.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 829 850d ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Zahlung von gepfändetem Arbeitslohn des Streitverkündeten R. S. (geb. am .....) in Anspruch.