AG Groß Gerau - Urteil vom 29.06.1994
71 F 197/94
Normen:
BGB § 1361, § 394 ; ZPO § 850b Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 297

AG Groß Gerau - Urteil vom 29.06.1994 (71 F 197/94) - DRsp Nr. 1995/6424

AG Groß Gerau, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 71 F 197/94

DRsp Nr. 1995/6424

Zwar hat die Rechtsprechung in Fällen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen des Unterhaltsberechtigten, die in Zusammenhang mit seinem Unterhaltsbegehren steht, das Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer Aufrechnung gegen den Unterhaltsanspruch höher als das des Unterhaltsberechtigten an dem uneingeschränkten Bestand des Unterhaltsanspruches bewertet und deshalb in Ausnahme der gesetzlichen Regelung die Aufrechnung gegenüber dem Unterhaltsanspruch erlaubt, jedoch tritt das Aufrechnungsverbot als Ausnahme der Ausnahme wieder in Kraft, wenn der durch die unerlaubte Handlung Geschädigte der Aufrechnung zur Befriedigung seines Anspruches nicht bedarf, sondern wenn eine Befriedigung des Anspruches des Unterhaltsverpflichteten aus anderen Vermögensgegenständen des Unterhaltsberechtigten möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1361, § 394 ; ZPO § 850b Nr. 2 ;
Fundstellen