OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.02.1992 (2 UF 139/91) - DRsp Nr. 1996/3421
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 2 UF 139/91
DRsp Nr. 1996/3421
Zwar kann grundsätzlich die Anpassung eines Unterhaltsvergleiches nur unter der Beachtung der für seinen Abschluß maßgebenden Grundlagen erfolgen, jedoch ist dann, wenn die Parteien zwar einerseits vereinbart haben, daß für die Dauer eines Jahres der Vergleich einer Abänderungsmöglichkeit gem. § 323ZPO nicht unterliegen soll, und andererseits, daß danach der Unterhalt neu festgesetzt werden kann, eine Änderung des Vergleichs nach Ablauf des Jahres durch Neufestsetzung des Unterhaltsanspruches vorzunehmen.