OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.03.2010
5 UF 147/08
Normen:
GKG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 206/06

Zweitschuldnerhaftung für die Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 5 UF 147/08

DRsp Nr. 2010/16755

Zweitschuldnerhaftung für die Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs

Die Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG findet auch bei einer vergleichweisen Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch die Parteien ausnahmsweise Anwendung, wenn es sich um einen vom Gericht selbst vorgeschlagenen Vergleich mit Kostenregelung handelt und in einem Gerichtsprotokoll zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung der Sach- und Rechtslage entspricht.

I. Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 5. Januar 2010 (KaZ/ReZ: 05103...) aufgehoben und der Kostenbeamte angewiesen, den Antragsteller nicht als Zweitschuldner für die von der der mittellosen Antragsgegnerin geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch zu nehmen.

II. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe: