Autor: Kalversberg-Mossmann |
Herr Bauer aus Mandatssituation 12.2, und der Abwandlung 12.2.1, geht nun dazu über, Frau Schmid täglich mit Dutzenden von teilweise schmutzigen SMS zu bombardieren. Frau Schmid sucht davor Schutz.
Sachverhaltsabklärung zur Wahl der richtigen Schutzmaßnahme |
Gegebenenfalls Sicherstellen von Beweisen? |
Polizeiliche Dokumentation? |
Wiederholungsgefahr? |
Sind darüber hinaus weitere Verbotsanordnungen erforderlich? |
In diesem Fall muss ein Antrag auf Anordnung eines umfassenden Kontaktverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG gestellt werden.
Ist damit zu rechnen, dass der Stalker sich nicht an die beantragten Näherungsverbote hält, sollten diese in jedem Fall durch das Verbot, ein Zusammentreffen herbeizuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GewSchG) ergänzt werden. Damit muss der Täter generell eine bestimmte Abstandszone zum Opfer einhalten und sich im Falle des zufälligen Zusammentreffens entfernen und den angeordneten Abstand sofort wiederherstellen.
Um eine möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen, sollte das einstweilige Anordnungsverfahren gewählt werden.
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