1. Konfrontation mit ausländischem Recht

Autor: Dimmler

Ausgangslage

Seit Jahren ist eine Zunahme der Partnerschaften zwischen Partnern verschiedener Nationalitäten zu verzeichnen. 2016 bestanden ungefähr 16 Mio. internationale Partnerschaften.

Damit gestaltet sich auch die familienrechtliche Beratung bei Mandanten mit internationalem Bezug bzw. Migrationshintergrund, die eine umfassende anwaltliche Beratung in Scheidungsangelegenheiten und sonstigen Familiensachen wünschen, für den Anwalt zunehmend schwieriger. Im Hinblick auf die Intention der EU nach einer Rechtsvereinheitlichung ist der beratende Anwalt immer häufiger mit unterschiedlichen Konstellationen konfrontiert, die eine einzelfallbezogene Beurteilung im Interesse des Mandanten, aber auch zur Vermeidung einer Anwaltshaftung zwingend erforderlich machen.

Die Anwendung der seit dem 18.06.2011 geltenden Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO) und des gleichfalls seit diesem Zeitpunkt anwendbaren Haager Unterhaltsprotokolls vom 23.11.2007 wie auch die auf Scheidungen mit internationalem Bezug seit dem 21.06.2012 anwendbare sogenannte Rom III-Verordnung beeinflussen die zukünftige Rechtsanwendung in erheblichem Maß. Es häufen sich zudem Kindesentführungen mit internationalem Bezug.

Seit dem 29.01.2019 ist im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit (Art. 326 ff. AEUV) und damit als ein weiteres Beispiel des "Europas der zwei Geschwindigkeiten" die Europäische Güterrechtsverordnung vom 24.06.2016 in Kraft getreten.