Autor: Dimmler |
Die Brüssel IIb-VO regelt, wie auch zuvor die Brüssel IIa-VO, eine Abänderbarkeit nicht. In Anlehnung an Art. 14 KSÜ müssen sich die ursprünglich der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände zur Vermeidung einer révision auf fond auch geändert haben (Andrae, IntFamR, § 9 Rdnr. 199). Somit gelangen Art.
Auch hinsichtlich der KSÜ-Vertragsstaaten ist Art.
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