7.3 Anerkennung und Vollstreckung

Autor: Dimmler

Neue einheitliche Regelungen

Im Güterrecht fehlte es bislang an einer einheitlichen Regelung auf europäischer Ebene. Mit Inkrafttreten der EuGüVO sind in Kapitel IV auch einheitliche Regelungen hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung geschaffen worden, die sich im Wesentlichen an der Brüssel IIa-VO/Brüssel IIb-VO orientieren und ab 29.01.2019 gelten. Nach Art. 36 EuGüVO bedarf es keines besonderen Anerkennungsverfahrens. Gründe für die Nichtanerkennung bei Geltendmachung eines förmlichen Antrags auf Anerkennung sind in Art. 37 EuGüVO aufgeführt. Die Vollstreckbarkeit folgt aus Art. 42 ff. EuGüVO und darf nach Art. 51 EuGüVO nur aus einem der in Art. 37 EuGüVO genannten Gründe versagt werden. Für öffentliche Urkunden und Vergleiche gelten die Art. 58 ff. EuGüVO.