Autor: Dimmler |
In Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/8 vom 27.01.2003 (ABl EG
Gegenüber sonstigen Fällen mit Inlandsbezug ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede, weshalb die Regelung des § 115 ZPO Anwendung findet.
Geringere Lebenshaltungskosten im Ausland sind grundsätzlich nicht nachteilig zu berücksichtigen, dagegen können höhere Kosten gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO ggf. Berücksichtigung finden (Regelung für EU-Mitgliedstaaten in § 1078 Abs. 3 ZPO).
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