Autor: Kottke |
Der Anspruch auf Unterhalt des überlebenden Ehegatten, der vom Erblasser noch nicht geschieden war, endet gem. §§ 1360a Abs. 3, 1615 BGB mit Tod des anderen Ehegatten. Das gilt selbst dann, wenn der überlebende Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten bereits getrennt gelebt hat und Ehegattenunterhalt in Form des Getrenntlebensunterhalts gezahlt wurde. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1615 BGB schließen diesen Anspruch nach dem Tod des Unterhaltsschuldners aus. Dadurch wird der überlebende Ehegatte auch nicht benachteiligt, da ihm ja weiterhin sein gesetzlicher Ehegattenerbanspruch bzw. mindestens sein Pflichtteilsanspruch im Falle der Enterbung verbleibt.
Konsequenterweise kann aber dann, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig und das gesetzliche Ehegattenerbrecht gem. § 1933 BGB ausgeschlossen ist, nach § 1933 Satz 3 BGB ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gem. §§ 1569 ff. BGB gegeben sein.
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