Mandatssituation 16.4: Ehepartner verstirbt nach rechtskräftiger Scheidung

Autor: Kottke

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Wie Mandatssituation 16.3. Der Tod des Ehemannes erfolgte aber erst nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, in welchem über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache mit entschieden wurde.

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Zu ermitteln ist:

Wer ist Erbe geworden?

Ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten rechtskräftig beendet?

Liegt ein Titel über den nachehelichen Unterhalt vor?

Wie hoch ist der Nachlass?

Welche Verwandten des Erblassers sind im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten noch vorhanden?

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Ehegattenerbrecht entfällt

Ein Ehegattenerbrecht besteht nicht mehr (§ 1933 BGB).

Unterhalt

Die Mandantin kann den titulierten Unterhalt gegenüber den Erben, also gegenüber ihren Kindern geltend machen. Der Höhe nach ist auch dieser Anspruch durch den fiktiven güterstandsunabhängigen Ehegattenpflichtteil begrenzt1586b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB). Damit besteht hier eine Leistungspflicht der Kinder ebenfalls nur so lange, bis wertmäßig die Summe erreicht ist, die einem Achtel des Nachlasses entspricht.

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Praxistipp

Damit die Mandantin auch nach dem Tod des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes eine dauerhafte Sicherung ihres Anspruchs hat, sollte die Titelumschreibung gem. § 727 Abs. 1 ZPO auf den oder die Erben veranlasst werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2896).