Autor: Kottke |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Wie Mandatssituation 16.3. Der Tod des Ehemannes erfolgte aber erst nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, in welchem über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache mit entschieden wurde.
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Zu ermitteln ist:
Wer ist Erbe geworden? |
Ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten rechtskräftig beendet? |
Liegt ein Titel über den nachehelichen Unterhalt vor? |
Wie hoch ist der Nachlass? |
Welche Verwandten des Erblassers sind im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten noch vorhanden? |
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Ein Ehegattenerbrecht besteht nicht mehr (§ 1933 BGB).
Die Mandantin kann den titulierten Unterhalt gegenüber den Erben, also gegenüber ihren Kindern geltend machen. Der Höhe nach ist auch dieser Anspruch durch den fiktiven güterstandsunabhängigen Ehegattenpflichtteil begrenzt (§ 1586b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB). Damit besteht hier eine Leistungspflicht der Kinder ebenfalls nur so lange, bis wertmäßig die Summe erreicht ist, die einem Achtel des Nachlasses entspricht.
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