Autor: Christ |
Frau Müller und Herr Rieger, die nicht miteinander verheiratet sind, leben seit 2020 mit ihrer gemeinsamen Tochter zusammen. Ende 2022 beschließen die Eltern sich zu trennen, Anfang Januar 2023 zieht Herr Rieger aus. Die mittlerweile fünfjährige Tochter ist weiterhin am Wohnsitz der Mutter gemeldet, zusätzlich wird sie nun auch in der neuen Wohnung des Vaters gemeldet. Das Kindergeld wird Frau Müller ausgezahlt. Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Klärung der Kindergeldberechtigung |
Wem wird das Kindergeld ausgezahlt? |
Alter des Kindes/der Kinder |
Meldestatus von Eltern und Kindern |
Prüfung des Zeitpunkts der dauernden Trennung bei Eheleuten |
Welche weiteren Personen leben im Haushalt der Mandantschaft (ggf. von wann bis wann), und wie alt sind diese? |
Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gem. § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Zweck der Regelung ist, die höheren Lebenshaltungs- bzw. Haushaltsführungskosten der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2023 jährlich 4.260 Euro (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um jährlich 240 Euro (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG).
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