4.3 Einvernehmliche Verkürzung des Trennungsjahres

Autor: Mainz-Kwasniok

Vielfach wünschen beide Ehegatten, das Trennungsjahr abzukürzen und suchen die Lösung darin, das Getrenntleben zurückzudatieren auf den Beginn der Ehekrise unter dem gemeinsamen Dach. Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt es aber dabei, dass die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts das Getrenntleben grundsätzlich ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute nichts mehr füreinander empfinden.

Die Richter gehen damit in der Praxis allerdings unterschiedlich streng um, wenn beide Seiten die Scheidung wünschen.