7.2 Was ist beim Verkauf des Eigenheims zu beachten?

Autor: Mainz-Kwasniok

Der freihändige Verkauf ist nur einvernehmlich möglich. Eine Zustimmung kann nicht erzwungen werden. Alternative ist die Teilungsversteigerung.

Für den bei Trennung nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten kann Spekulationssteuer anfallen, wenn das Objekt nicht länger als zehn Jahre im Eigentum stand und an Wert gewonnen hat.

Der Erlös steht den getrennt lebenden Ehegatten im Verhältnis der Miteigentumsanteile nach Abzug der Verbindlichkeiten zu. Kann nicht zugleich eine Einigung über den Innenausgleich (typischerweise Zugewinn) erfolgen, ist es sinnvoll, den Erlös bis zu Einigung auf einem Und-Konto zu verwahren.

Mehr dazu in Kapitel 11.A.3.6 und in Mandatssituation 11.4.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.02.2018