LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.03.2010
L 3 AL 2/09
Normen:
GG Art. 6; SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 2; SGB III § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 275/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung nach Kindererziehungszeiten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen L 3 AL 2/09

DRsp Nr. 2010/7102

Anspruch auf Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung nach Kindererziehungszeiten

Bemessungszeitraum im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III sind Zeiträume, in denen Entgelte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung abgerechnet wurden. Wenn § 130 Abs. 2 S. 3 SGB III davon bestimmte Zeiten ausnimmt, kann sich das nur auf Zeiträume beziehen, die ohne diese Ausnahme in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III fallen würden. Das ist für Zeiten der Kindererziehung ohne Beschäftigung nicht der Fall, weil für diese - trotz Versicherungspflicht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III - keine Entgelte zugunsten des Versicherten abgerechnet werden. Deswegen muss sich der letzte Halbsatz in § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auch auf den ersten Teil der Vorschrift beziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6; SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 2; SGB III § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 1. Juli 2005 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).