§ 11 FGG Protokollierung von Anträgen und Erklärungen
§ 11 Protokollierung von Anträgen und Erklärungen
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln