§ 12 FGG Ermittlung von Amts wegen
§ 12 Ermittlung von Amts wegen
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
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