§ 19 BEEG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Abschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 19 BEEG Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.