§ 58 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 58 PersStG Lebenspartnerschaftsurkunde

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. 2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.